Satzung Verein Freiwilligen Feuerwehr Bad Vilbel – Stadt e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform


Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Bad Vilbel – Stadt e. V.“ und ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Bad Vilbel.


§ 2 Zweck und Aufgabe


a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977.
Diese werden insbesondere erreicht durch :
1. Pflege und Förderung des Feuerwehrwesens der Stadt Bad Vilbel,
2. Werbung für den Brandschutzgedanken,
3. Beratung aller zuständigen Stellen beim Brandschutz,
4. Gewinnung aktiver Mitglieder,
5. Förderung der Jugendfeuerwehr.

 

§ 3 Mitglieder


Mitglieder des Vereins:
a) Mitglieder der Einsatzabteilung,
b) Mitglieder der Altersabteilung,
c) Ehrenmitglieder,
d) Passive Mitglieder,
e) Mitglieder der Jugendfeuerwehr,
f) Mitglieder des Musik- und Spielmannszuges.

 

§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied wird, wer einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet und den fälligen Jahresbeitrag bezahlt.
Der Antrag kann auf Beschluß des Vorstandes abgelehnt werden, wenn der/die Antragsteller/in nicht die Gewähr bietet, den Vereinszweck zu fördern.
a) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß der Satzung der Feuerwehren der Stadt Bad Vilbel der Einsatzabteilung angehören.
b) Mitglieder der Altersabteilung können Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze im Sinne des Brandschutzhilfeleistungsgesetz erreicht haben, oder auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus den aktiven Dienst ausgeschieden sind.
c) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Dienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung geschieht durch den Vorstand in der Mitgliederversammlung.
d) Als passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt die Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
e) Angehörige der Jugendfeuerwehr werden die unter 17 Jahre alten Mitglieder.
f) Mitglieder des Musik- und Spielmannszuges werden vom Vorstand bestimmt.


§ 5 Auflösung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss es Kalenderjahres möglich.
b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
ba) wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn sein der Absendung des zweiten Mahnbescheides drei Monate verstrichen sind. Diese Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
bb) wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied der Vorwurf bekannt zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Ausschussfrist von 14 Tagen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
Ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruht die Mitgliedschaft.
Gegen den Beschluss seht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt sein. Ist dies geschehen, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Beschwerde.
Trotz Ruhen der Mitgliedschaft hat das betroffene Mitglied das Recht, in der Mitgliederversammlung, in der über seine Beschwerde entschieden wird, zum Ausschließungsbeschluss Stellung zu nehmen.
Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 6 Beiträge


Die Beiträge zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt,
2. durch freiwillige Zuwendungen,
3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.


§ 7 Organe


Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung


a) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
b) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuberufen, im übrigen auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Einberufung geschieht schriftlich durch die/den Vorsitzende/n oder seinen/ ihren Stellvertreter/in mit der Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bad Vilbel oder durch schriftliche Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder.
c) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem/der Vereinsvorsitzende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in schriftlich mitgeteilt sein.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) Wahl des Vorstandes und des Vergnügungsausschusses,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenwart/es/in,
f) Wahl der Kassenprüfer/innen,
g) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen,
h) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)


1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als zwölf stimmberechtigte Mitglieder versammelt sind.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben.
In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. Der Vorstand wird geheim auf eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl offen durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom/ von der Schriftführer/in und vom/ von der Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen, die in der Niederschrift zu dokumentieren sind.
6. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung fordert und den Zweck sowie Gründe für die Versammlung angibt.
Der Vorstand hat die Pflicht, die Mitglieder einmal schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Versammlungstage und einmal öffentlich, mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstage einzuberufen.
Den Vorsitz in der Versammlung führt der/die Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei der Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 11 Vorstand


Den Vorstand bilden:
1. der/die Vorsitzende,
2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
3. der/die Wehrführer/in der Freiwilligen Feuerwehr Bad Vilbel – Stadt,
4. sein/seine Vertreter/in,
5. der/die Schriftführer/in,
6. der/die Kassenwart/in,
7. der/die Zeugwart/in,
8. der/die Pressewart/in,
9. der/die Vergnügungswart/in,
10. der/die Jugendwart/in der Freiwiligen Feuerwehr Bad Vilbel – Stadt,
11. der/die Leiter/in des Musik- und Spielmannszuges.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Vorstand im Sinnes des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.
Im übrigen führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der/die Wehrführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in sollten nach Möglichkeit in Personalunion mit dem/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in übereinstimmen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden unterzeichnet wird. Der Vorstand bestimmt mit der Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Der Vorstand handelt ehrenamtlich.


§ 12 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Rechnungswesen


1. Der/die Kassenwartin ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er/sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein/e/ihre Stellvertreter/in eine Auszahlungsanordnung erteilt, und diese gegengezeichnet hat.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er/sie gegenüber den Kassenprüfern/innen und der
Mitgliederversammlung (JHV) Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung (JHV) einen Bericht.
6. Die Kassenprüfer werden jährlich in der Mitgliederversammlung (JHV) gewählt. Einer/eine von beiden kann wiedergewählt werden.


§ 14 Jugendfeuerwehr


Die Jugendfeuerwehr ist eine selbstständige Organisation innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Bad Vilbel – Stadt e. V.
Sie regelt ihren Dienstbereich nach der Jugendordnung. Die Jugendordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 15 Vergnügungsausschuss


Die Mitglieder des Vergnügungsausschusses unterstützen den Vergnügungswart/in bei seinen/ihren Aufgaben.
Sie werden jährlich in der Mitgliederversammlung (JHV) gewählt.
Sie können wieder gewählt werden.
Der Vergnügungsausschuss soll aus 1-3 Mitgliedern bestehen.


§ 16 Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind, und die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließt.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Mitglieder gefasst werden kann.
In der zweiten Ladung ist auf diese Regelung gesondert hinzuweisen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Vilbel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr in der Kernstadt zu verwenden.


§ 17 Inkrafttreten


1. Die Satzung tritt am 23.05.1995 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.11.1984 außer Kraft.