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Satzung

Satzung des Vereins Freiwillige Feuerwehr Gronau e.V.

§1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1)Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Gronau e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen
(2)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(3)Der Sitz des Vereins ist Bad Vilbel, Stadtteil Gronau


§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1)Der Verein hat den Zweck:
a)das Feuerwehrwesen der Stadt Bad Vilbel bzw. im Ortsteil Gronau nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern, insbesondere die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr sowie des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes
b)Die Förderung der Jugend, insbesondere des Nachwuchses für Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr und Kinderfeuerwehr (Bambinos)
c)Die Förderung des lokalen und traditionellen Brauchtums
(2)Zur Erfüllung des Zweckes nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a)Die Förderung und Pflege der Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen (z.B. Anregung gemeinsamer Übungen, Werbeveranstaltungen, Veranstaltungen zur kameradschaftlichen Verbindung zwischen dem Verein und den anderen Feuerwehren)
b)Die Wahrnehmung der sozialen Belange der aktiven Mitglieder der Abteilungen
c)Die Förderung der bestehenden Abteilungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
d)Die Koordination und Vertretung der Interessen der einzelnen Abteilungen gegenüber Behörden, Verwaltung und übergeordneten Verbänden. Dabei sind politische und religiöse Betätigungen ausgeschlossen.
(3)Der Verein kann zur langfristigen Sicherung seines Zweckes und seiner Aufgaben im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zweckgebundene Rücklagen bilden.


§3 Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
(6)Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Beim Ausscheiden entsteht kein Anspruch auf Rückzahlung der für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge oder Spenden.
§4 Mitglieder des Vereins
(1)Der Verein besteht aus
a)den fördernden (passiven) Mitgliedern
b)den aktiven Mitgliedern in den Abteilungen
i)Einsatzabteilung
ii)Jugendfeuerwehr
iii)Kinderfeuerwehr
iv)Alters- und Ehrenabteilung
c)den Ehrenmitgliedern


§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Die Fördermitgliedschaft (passive Mitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2)Die Mitglieder der Abteilungen Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Kinderfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung erwerben kraft Satzung die aktive Vereinsmitgliedschaft.
(3)Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand in der Mitgliederversammlung ernannt.
(4)Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Fördermitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wer-den. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(2)Die aktive Mitgliedschaft endet bei Ausscheiden aus den Abteilungen Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Kinderfeuerwehr oder Alters- und Ehrenabteilung.
(3)Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein ist dann auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(4)Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
(5)Die Mitglieder, die mit ihrem Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus im Rückstand sind, können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
(6)In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.


§7 Finanzmittel
(1)Die Finanzmittel zur Erreichung des Vereinszweckes im Sinne von §2 werden aufgebracht durch:
a)jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist
b)freiwillig höhere Beitragszahlungen
c)Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d)Einwerben und Sammeln von Spenden
e)Erlöse aus durchgeführten Veranstaltungen


§8 Organe des Vereins
(1)Die Organe des Vereins sind:
a)Mitgliederversammlung
b)Gesamtvorstand
c)geschäftsführender Vorstand
(2)Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
(3)Übersteigen die anfallenden Aufgaben das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes einen hauptamtlichen Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro-und Feuerwehrzwecke genehmigen. Diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten. Die Bestellung erfolgt durch den Gesamtvorstand.


§9 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zeitnah nach Ende des vorherigen Geschäftsjahres statt. Der Vorstand beruft die Versammlung ein.
(3)Die Einladung durch Veröffentlichung in der Tageszeitung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung wird im Vereinsschaukasten veröffentlicht.
(4)Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
(5)Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden.
(6)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden des Anlasses gemäß Abs. (3) vom Vorstand einzuberufen, wenn:
a)das Interesse des Vereins es erfordert
b)ein Antrag vorliegt, der von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist
c)ein Antrag des Vorstandes dazu vorliegt
In den einzureichenden Anträgen müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a.)Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte
b.)Entgegennahme und Beratung des Berichts der Kassenprüfer
c.)Entlastung des Vorstands und des Rechnungsführers
d.)Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e.)Wahl der Kassenprüfer
f.)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g.)Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
h.)Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i.)Erlass / Änderung einer Geschäftsordnung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes
j.)Entscheidungen über Ausschluss von Mitgliedern nach §6, Abs. (3) bzw. Abs.( 4)
k.)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unbeschadet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
(2)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem Alter von 18 Jahren. Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig.
(3)Juristische Personen werden durch einen Delegierten mit schriftlicher Vollmacht vertreten.
(4)Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer sollen zwischen den Wahlperioden mindestens 1 Jahr pausieren.
(5)Die Mitgliederversammlung beschließt Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
(6)Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden Wahlen bis zu zwei Mal wiederholt. Danach entscheidet das Los.
(7)Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt worden sein und bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8)Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens eine/n Kassenprüfer/in neu wählen.
(9)Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag kann geheim abgestimmt/gewählt werden.
(10)Das Protokoll der Versammlung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.


§12 Vereinsvorstand
(1)Der Gesamtvorstand besteht aus:
a)dem Vorsitzenden
b)dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)dem Wehrführer
d)dem stellvertretenden Wehrführer
e)dem Rechnungsführer
f)dem Schriftführer
g)dem Gerätewart
h)dem Jugendwart
i)dem Kinderfeuerwehrwart
j)bis zu 3 Beisitzern
(2)Der nach §26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus:
a)dem Vorsitzenden
b)dem stellvertretenden Vorsitzenden
(3)Vertretung
Der geschäftsführende Vorstand vertritt gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten al-leine. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vor-sitzendenden vertritt. Die Vertretung hat nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zu erfolgen.
(4)Amtszeiten
a)Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für 5 Jahre gewählt
b)Der/die Rechnungsführer/in und der/die Schriftführer/in werden für 3 Jahre gewählt
c)Die Beisitzer/innen werden für 1 Jahr gewählt
d)Die Kassenprüfer/innen werden für 3 Jahre gewählt
(5)Der Wehrführer und sein Stellvertreter können zeitgleich Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.
(6)Der Gesamtvorstand informiert die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten
(7)Der Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzungen. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
(8)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(9)Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Sitzungsleiters doppelt.
(10)Der Vorstand beschließt die Anzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzer.
(11)Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich
(12)Der Rechnungsführer darf Auszahlungen nur dann leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.


§13 Auflösung
(1)Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mit Drei-Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2)Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann gemäß §11, Abs. (1) beschlussfähig ist. Der Beschluss zur Auflö-sung muss von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3)Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen der Stadt Bad Vilbel übereignet.


§14 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt am 21.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.03.2019 außer Kraft.
Gronau, den 21.03.2025
Freiwillige Feuerwehr Gronau e.V.
Der Vorstand

FFBV-5-Verein

Freiwillige Feuerwehr
Bad Vilbel - Gronau e.V.
Dortelweiler Straße 1
61118 Bad Vilbel
 
Telefon: 06 10 1 - 98 08 86 - 550
Fax:        06 10 1 - 98 08 86 - 599
 
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